NEUES RECHT FÜR MAKLERVERTRÄGE AB DEM 23.12.2020

Fragen & Antworten (FAQ)

  1. Warum wurden die Neuregelungen eingeführt?
    Die in den letzten Jahren gestiegenen Immobilienpreise führen auch zu einer Steigerung der Kaufnebenkosten. Hierzu gehören auch die Maklerkosten, die oftmals von dem Käufer alleine zu tragen sind. Für private Käufer von Wohnimmobilien sollen diese Kaufnebenkosten gesenkt werden, in dem die Maklerkosten nicht mehr alleine auf den Käufer abgewälzt werden können.
  2. Für welche Verträge gilt das neue Recht?
    Das neue Recht gilt nur für Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 geschlossen werden.
  3. Für welche Objekte gilt das neue Recht?
    Das neue Recht gilt nur für Maklerverträge über die Vermittlung oder die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus. Auf die rechtliche Ausgestaltung des Objektes kommt es nicht an. Bei einer Wohnung kann es sich beispielsweise um Wohnungseigentum, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Dauerwohnrecht handeln. Bei einem Einfamilienhaus kann es das klassische Grundstückseigentum aber auch ein Erbbaurecht sein.
  4. Ist ein mündlicher Maklervertrag noch möglich?
    Das kommt darauf an. Soll ein Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus vermittelt werden oder die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein solches Objekt, bedarf der Maklervertrag immer der Textform. Dies kann ein schriftlicher Vertrag auf Papier sein aber auch ein Fax oder eine Mail. Ein hanseatischer Handschlag genügt insoweit nicht mehr für einen Maklervertrag.
  5. Für welche Personen gelten die neuen Vorschriften für die Maklerprovision?
    Die neuen Vorschriften gelten nur dann, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, d.h. der Kauf für private Zwecke erfolgt und nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
  6. Was gilt beispielsweise bei dem Verkauf eines Einfamilienhauses, wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt?
    Grundsätzlich gilt: beauftragt eine Vertragspartei den Makler, so muss diese die Provision zahlen. Eine vollständige Weitergabe der Provision an den Käufer ist nicht mehr möglich. Der Käufer kann mit höchstens 50 % der Provision belastet werden, sogenanntes „Halbteilungsprinzip“. Der Käufer muss seinen Anteil der Provision auch erst dann zahlen, wenn der Makler oder der Verkäufer nachgewiesen hat, dass der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat.
  7. Kann dem Verkäufer eines Einfamilienhauses der Anteil an der Maklerprovision erlassen werden, wenn er den Makler beauftragt hat?
    Grundsätzlich ja, dem Verkäufer kann der Anteil der Maklerprovision erlassen werden. Jedoch kann sich dann auch der Käufer auf diesen Erlass berufen und muss dann ebenso keine Provision zahlen. Daher gilt immer: ist der Makler für eine Vertragspartei unentgeltlich tätig, so kann er von der anderen Vertragspartei auch keine Provision verlangen.
  8. Kann ein Makler für beide Vertragsparteien bei dem Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses tätig sein?
    Dies ist möglich, ein Makler kann sowohl für den Verkäufer wie auch den Käufer tätig sein. Auch dann gilt jedoch, dass sich beide Vertragsparteien zur Zahlung der Maklerprovision in gleicher Höhe verpflichten müssen.
  9. Können in Maklerverträgen andere Vereinbarungen zu der Maklerprovision getroffen werden?
    Nein. Ein solcher Vertrag ist unwirksam. Es soll nicht mehr möglich sein, dass der Käufer mehr als die Hälfte oder sogar die gesamte Maklerprovision zu tragen hat, wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt oder die Beauftragung von beiden Seiten stattgefunden hat.

 

Dominic Wolf Immobilien

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